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Mittwoch, 22. Januar 2014

Wie können die Genussrechteinhaber aus der Nachrangigkeit befreit werden? An der Lösung dieser zentralen Frage arbeiten Anlegeranwälte bereits auf Hochtouren.

Prokon-Anleger sollten sich organisieren

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Anwälte feilen an Klagestrategien

Wie können die Genussrechteinhaber aus der Nachrangigkeit befreit werden? An der Lösung dieser zentralen Frage arbeiten Anlegeranwälte bereits auf Hochtouren. Der Siegburger Rechtsanwalt Marc Gericke von der Kanzlei Göddecke sieht zwei Ansatzpunkte: „Ein Hebel sind die Genussrechtsbedingungen. Diese sind aus meiner Sicht nicht hinreichend transparent“, so der Anwalt. „Ich denke, dass wir das vor Gericht mit Erfolg begründen könnten.“ Die Folge: Die Verträge der Anleger wären unwirksam. „Dadurch hätten die Anleger bei der Verteilung der Insolvenzmasse bessere Karten, denn sie würden eher und mit einer besseren Quote befriedigt.“
Ein weiterer möglicher Ausweg: „Schon seit Längerem steht die Frage im Raum, aus welchen Mitteln Prokon die hohen Zinsen zahlt. Es gibt Vermutungen, dass dazu neue Anlegergelder verwendet werden“, sagt Gericke. Nach den Genussrechtsbedingungen sei das zwar zulässig, würde aber nicht den weiteren Angaben im Prospekt entsprechen, wonach die Gelder in Projekte der erneuerbaren Energien investiert werden. „Der Anleger könnte wegen Falschangaben im Prospekt klagen und auch auf diesem Weg aus der Nachrangigkeit herauskommen.“
Prokon - Windige Milliardenanlage

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Solche Argumente können Anleger nutzen, um die Nachrangigkeit ihrer Forderungen zu bestreiten und die Forderungen gegebenenfalls beim Insolvenzverwalter anzumelden. Das muss jeder Betroffene selbst erledigen. „Das Verfahren, in dem dann geprüft wird, ob die Begründung zulässig ist – also beispielsweise ein Prospektfehler vorliegt – könnte aber stellvertretend für viele Anleger geführt werden“, sagt Anwalt Gericke. Deshalb kann es sich für Genussrechteinhaber lohnen, ihre Interessen bei Anlegerschützern wie der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) oder Anlegeranwälten zu bündeln.
Einen weiteren Ansatzpunkt für eine Klage nennt die Rechtsanwaltsgesellschaft PIA, ein Zusammenschluss der beiden Kapitalmarktkanzleien Nieding und Barth und Tilp. „Betroffene Anleger sollten jetzt dringend ihre Ansprüche rechtlich überprüfen lassen“, rät PIA-Geschäftsführer Andreas Tilp. In Betracht kämen neben etwaigen Ansprüchen aus Prospekthaftung auch „deliktische Schadenersatzansprüche, auch gegen Organe der Gesellschaft, sollte sich der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens erhärten“. Auch Fehler in den Jahresabschlüssen könnten einen Schadenersatzanspruch begründen. Dies müsse jedoch eingehend geprüft werden und der Anleger trage hier die Beweislast.

ERST NACHDENKEN, DANN ABSCHLIESSEGoldene Regeln für den Vermögensaufbau

  • Erst nachdenken, dann abschließen: Goldene Regeln für den Vermögensaufbau
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Die Zusatzkosten, die Anleger für eine Klage aufbringen müssen, wären im Rahmen eines Insolvenzverfahrens wohl noch überschaubar. „Für eine Anmeldung zur Insolvenztabelle werden bei einer Anlagesumme von 10.000 Euro rund 300 Euro plus Mehrwertsteuer berechnet“, sagt Gericke und bezieht sich dabei auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. „Wenn man Hunderte Anleger vertritt und die Forderungen stets mit der gleichen Begründung anmeldet, ist der Aufwand überschaubar und der Preis kann sogar noch reduziert werden“, so der Anwalt.
Prokon selbst hatte dagegen vor einigen Tagen noch auf seiner Internetseite geschrieben: „Natürlich ist es Unsinn, dass im Falle einer Insolvenz das gesamte Kapital der Anleger verloren ist, sind sie doch fast die alleinigen Gläubiger.“ Diese Darstellung scheint jedoch etwas vereinfacht, denn zu den Gläubigern zählen bei einer Insolvenz auch die Mitarbeiter des Unternehmens und das Gericht sowie der Insolvenzverwalter wollen auch bezahlt werden.

http://www.handelsblatt.com/finanzen/recht-steuern/anleger-und-verbraucherrecht/insolvenzantrag-anwaelte-feilen-an-klagestrategien/9370762-3.html

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