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Donnerstag, 23. Januar 2014

Fragen und Antworten Was Prokon-Anleger nach der Insolvenz tun müssen


Fragen und AntwortenWas Prokon-Anleger nach der Insolvenz tun müssen

  ·  Der Windparkbetreiber Prokon hat Insolvenz angemeldet. Anleger müssen um ihr eingesetztes Kapital fürchten, insgesamt knapp 1,4 Milliarden Euro. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.
© DPAVergrößernProkon hat Antrag auf Insolvenz gestellt
Der Windparkbetreiber Prokon hatte von 75.000 Anlegern knapp 1,4 Milliarden Euro Kapital eingesammelt. Am Mittwoch stellte das Unternehmen beim Amtsgericht Itzehoe einen Antrag auf Insolvenz. Das Unternehmen gab sich optimistisch: „Wir sind nach wie vor operativ gut aufgestellt und sind zuversichtlich, dass wir die aktuellen Schwierigkeiten überstehen werden“, hieß es in dem offenen Brief an die eigenen Anleger. Ein Insolvenzverwalter muss nun prüfen, ob ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird. Wir beantworten die wichtigsten Fragen, was Anleger jetzt tun müssen.
Ist mein Geld jetzt komplett weg?
Nein. Prokon hat bisher nur Insolvenzantrag gestellt. Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin muss nun prüfen, ob Insolvenzgründe vorliegen, ob eine Perspektive zur Fortführung des Unternehmens besteht und ob die Insolvenzmasse ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken. Selbst wenn das Amtsgericht ein Insolvenzverfahren eröffnet, bedeutet das aber nicht automatisch, dass damit das gesamte eingesetzte Vermögen der Anleger verloren ist.
Was können Anleger jetzt tun?
Nicht viel. Da bisher nur das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde, können Anleger derzeit ihre Ansprüche noch nicht beim Insolvenzverwalter anmelden. Das ist erst möglich, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Sobald das der Fall ist, müssen Anleger ihren Anspruch genau beziffern und begründen. Doch auch hier gibt es ein Problem: Ihre Forderung ist an den Buchwert der Genussrechte gebunden. Weil Prokon jedoch noch keinen testierten Konzernabschluss vorgelegt hat, ist unklar, wie hoch dieser Buchwert genau ist. Denn bei Genussrechten sind Anleger auch an Verlusten des Unternehmens beteiligt.
Wie stehen die Chancen, dass Anleger ihr eingesetztes Vermögen zurückzubekommen?
Inhaber von Genussrechten werden in einer Insolvenz nachrangig behandelt: Sie werden erst nach allen anderen Gläubigern bedient. Prokon war jedoch nicht über Bankkredite finanziert: Auf seiner Internetseite gibt das Unternehmen die Bankverbindlichkeiten mit 59 Millionen Euro an. Die  Forderungen der Genussrechtsinhaber betragen dagegen 1,4 Milliarden Euro. Die Vermögenswerte von Prokon müssten dementsprechend zu großen Teilen zur Befriedigung der Ansprüche der Anleger zur Verfügung stehen.
Wie hoch ist die Summe, die Prokon an die Anleger auszahlen könnte?
Das lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht sagen. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger geht davon aus, dass Prokon über hohe Sachwerte verfügt, etwa in Form von Windkraft- und Biomasseanlagen. Die Höhe dieser Werte muss nun der vorläufige Insolvenzverwalter feststellen. Letztlich weiß man das aber erst wenn entweder tatsächlich alle Vermögenswerte liquidiert wurden. Alternativ könnte eine Einigung mit den Genussrechtsinhabern erreicht und Prokon entschuldet werden.
Gibt es Wege, die Nachrangigkeit der Genussrechte anzufechten?
Experten sehen zwei Möglichkeiten, die Forderungen der Anleger aus der Nachrangigkeit zu holen. Die erste Möglichkeit ist, bei den Genussrechtsbedingungen anzusetzen, also den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Genussrechte von Prokon. Ein Ansatzpunkt hierfür ist, dass die Klauseln in diesen Bedingungen für Anleger nicht transparent sind. „Ich denke, dass wir vor Gericht mit Erfolg begründen können, dass Prokon den Anlegern intransparente Vertragsklauseln aufgetischt hat“, sagt Anlegeranwalt Marc Gericke von der Siegburger Kanzlei Göddecke. Die Nachrangigkeit wäre damit aufgehoben, weil sie in genau diesen Genussrechtebedingungen verankert ist. Gericke: „Anleger haben damit bei der Verteilung der Insolvenzmasse automatisch bessere Karten.“
Welches ist die zweite Möglichkeit?
Möglicherweise können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Diese können unter Umständen durch eine fehlerhafte Beratung begründet sein, etwa weil die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt wurden. Außerdem kommt nach Einschätzung der Kanzlei GRP Rainer Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt fehlerhaft waren. Bereits im September 2012 hatte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht einer Klage gegen PROKON wegen unlauterer Werbung stattgegeben. Die Aussagen zur Sicherheit der Genussrechte seien irreführend gewesen, heißt es in dem Urteil (Az: 6 U 14/11).
Welche Vorteile bietet es noch, die Genussrechtsbedingungen anzufechten?
Werden die Verträge zwischen Anlegern und Prokon für unwirksam erklärt, können Anleger ihre Forderungen genau beziffern: Sie haben Anspruch auf genau die Summe, die sie eingesetzt haben. Damit sind sie gegenüber anderen Anlegern im Vorteil, die sich nach dem Buchwert der Genussrechte richten müssen, den sie jedoch noch nicht kennen.

Sollten Anleger ihre Genussrechte jetzt noch kündigen?
Das bringt nach Ansicht von Fachleuten im Moment nichts, weil es nichts an der Stellung ändert, die Anleger in einem möglichen Insolvenzverfahren einnehmen würden. Ihre Forderungen würden auch bei einer Kündigung weiterhin als nachrangig behandelt. „Es kann ja auch gar nicht sein, dass sich durch eine Kündigung etwas an der Nachrangigkeit ändert“, sagt Anwalt Gericke von der Kanzlei Göddecke. „Schließlich soll sie gerade verhindern, dass Anleger ihr Geld schnell abziehen.“
Sollte es nicht zu einem Insolvenzverfahren kommen, können Anleger ihre Genussrechte immer noch kündigen. Kurzfristige Genussrechte mit einer Mindesthaltedauer von sechs Monaten etwa unterliegen nur einer Kündigungsfrist von sechs Monaten.
Quelle: FAZ.NET
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/anleihen-zinsen/fragen-und-antworten-was-prokon-anleger-nach-der-insolvenz-tun-muessen-12765502.html

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