ÜberlebenskampfProkon doch nicht in Insolvenzgefahr?
19.01.2014 · Der angeschlagene Windenergie-Konzern Prokon verblüfft. Angeblich droht möglicherweise doch keine Insolvenz. Ob sich die Rechtsauffassung aber halten lässt, ist fraglich.
Von MARTIN HOCK
Das angeschlagene Windenergie-Unternehmen Prokon sorgt für zunehmende Verwirrung. Das Unternehmen noch vor einigen Wochen seine Anleger ultimativ aufgefordert zuzusagen, sich dazu zu verpflichten für die Dauer von neun Monaten kein Kapital abzuziehen und bestehende Kündigungen von Genussrechten rückgängig zu machen. Eine Insolvenz sei nicht zu vermeiden, wenn nicht 95 Prozent der Genussrechtsinhaber sich
Nun kommen ganz andere Töne: Ein Insolvenzberater, der schon „mehrere namhafte Unternehmen begleitet“ habe, sei der Ansicht, dass gekündigte Genussrechte in einem Insolvenzverfahren möglicherweise nicht als fällige Forderungen zu bewerten wären. Da auch seitens anderer Gläubiger keine fälligen Forderungen bestünden, müsste ein Insolvenzantrag vom Gericht abgelehnt werden, weil keine Insolvenz vorliegen würde. Entsprechende Rechtsgutachten seien beauftragt.
Treffe diese Einschätzung zu, bedeute dies für alle Genussrechtsinhaber, dass sie untereinander gleichberechtigt dann Zahlungen erhielten, wenn Prokon über die nötige Liquidität verfüge. Der Verzicht auf eine Kündigung oder auf rechtliche Schritte führe somit auch vor diesem Hintergrund nicht zu einem Nachteil gegenüber anderen Anlegern.
Schwierige rechtliche Würdigung
Wenn tatsächlich keine anderen Forderungen bestehen außer den gekündigten Genussrechtsanteilen, so scheint es durchaus möglich, dass diese Forderungen nicht zur Insolvenz führen. Das ist aber höchst unklar und hängt unter anderem davon ab, ob die Genussrechte als Forderungen ans Eigen- oder Fremdkapital angesehen werden.
Es scheint aber wahrscheinlich, dass zumindest die monatlich kündbaren Genussrechte vom Typ A als Fremdkapital angesehen werden, da in der Rechtsliteratur für die Bilanzierung als Eigenkapital die langfristige Überlassung des Kapitals als eine wichtige Voraussetzung angesehen wird. Da aber die Möglichkeit besteht, das Kapital innerhalb von sechs Wochen abzuziehen, dürfte dieses Kriterium als nicht erfüllt angesehen werden.
Die vorliegenden Kündigungen können sich aber nur auf den Typ A beziehen, da für Genussrechte vom Typ B eine feste Laufzeit und keine vorzeitige Kündigung vorgesehen ist. Ob ein Insolvenzgericht das aber auch so würdigen wird, ist nicht vorauszusehen. Jedenfalls sollten Anleger nicht allzu fest darauf bauen, dass die von Prokon in Aussicht gestellte Rechtsauffassung Bestand hat.
Zu viele Forderungen
Geht man von den von Prokon auf seinen Internet-Seiten veröffentlichten Daten aus, so haben mittlerweile mehr als 40 Prozent der rund 75.000 Genussrechtsinhaber zugesagt, ihre Anlage im Unternehmen zu belassen. Damit hat das Volumen der Zusagen nunmehr 628 Millionen Euro und damit 45 Prozent des Gesamtvolumens der Genussrechte erreicht. Zwischenzeitlich hatte Prokon sogar wesentlich höhere Zahlen veröffentlicht, diese aber kurze Zeit später als fehlerhaft zurückgezogen.
Wie dem auch sei - zur Rettung reicht das nicht aus. Legt man die ursprünglich mitgeteilte Version zugrunde, so benötigt Prokon Zusagen über gut 1,33 Milliarden Euro, mithin also mehr als doppelt so viel als bisher erhalten. Vor allem aber darf das Volumen der bestehenden Kündigungen 70 Millionen Euro nicht oder nicht wesentlich überschreiten.
Doch die veröffentlicht Prokon nicht mehr. Hieß es gestern auf den Internet-Seiten noch „Aktualisierung erfolgt zeitnah“, so heißt es am Sonntag nur noch: „Zurzeit überschneiden sich der Eingang und die Erfassung von Kündigungen und Kündigungsrücknahmen. Wir werden die Daten am Wochenende abgleichen und zeitnah wieder zur Verfügung stellen.“ Zuletzt betrug das Volumen der Kündigungen mehr als 200 Millionen Euro, sei aber rückläufig, so Prokon-Kundenberater
Michael Pohl vom Standort Itzehoe zur Nachrichtenagentur dpa. Ein aktueller Stand sei ihm aber nicht bekannt.
Michael Pohl vom Standort Itzehoe zur Nachrichtenagentur dpa. Ein aktueller Stand sei ihm aber nicht bekannt.
Ob rechtliche Schritte nicht zu einer Besserstellung führen, ist indes stärker anzuzweifeln. Denn wenn Genussrechtskäufer wegen Prospektfehlern auf Rückabwicklung des Kaufes klagen, verlieren die Forderungen ihren Charakter als Genussrechtsforderungen.
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